Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Effektiv-Inkasso e.U. übernimmt berechtigte, fällige unbestrittene Forderungen zum außergerichtlichen Inkasso.
Für die künftigen Auftragsübergaben gelten die in diesem AGB`s angeführten Punkte.
2.) Die übergebenen Inkassofälle werden täglich schriftlich bestätigt. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage innerhalb sieben Tage prompt
einen schriftlichen Bericht über sämtliche laufende Fälle.
3.) Eingehende Gelder werden täglich an den Auftraggeber abgerechnet und überwiesen. Effektiv-
Inkasso e.U. hat das Recht von den geleisteten Zahlungen, zuerst Kosten und Auslagen
abzudecken.
4.) Sämtliche Kosten, die durch das Inkasso Ihrer Forderung entstehen, werden dem Schuldner
gegenüber als Schadensersatzanspruch geltend gemacht, gemäß dem Bundesgesetzblatt 141/1996
in der jeweils gültigen Fassung.
5.) Zahlungen, die vom Schuldner direkt an Sie geleistet werden, müssen innerhalb von 7 Tagen an
uns mitgeteilt werden. Beabsichtigte Vereinbarungen, die mit dem Schuldner direkt getroffen
werden, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber
für die nach dieser Frist angelaufenen Kosten.
6.) Im Falle, dass der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird dem Schuldner die Umsatzsteuer
aus den Inkassokosten nicht angerechnet. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber nach
Zahlung durch den Schuldner durch Rechnungslegung bekannt gegeben und von diesen spätestens
zum nächstmöglichen Vorsteuerabzugstermin an das Inkassobüro bezahlt. Diese Rechnungslegung
sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder
gilt als Rechnungslegung gemäß § 1012 ABGB. Über diese Rechnungslegung hinaus besteht
bezüglich der Inkassokosten keine Rechnungslegungspflicht und wird insbesondere auf die Vorlage
von Zahlungsbelegen verzichtet.
7.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen mit dem
Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Rechtsanwalt oder andere Inkassobüros),
ohne Einverständnis des Inkassobüros, sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen
Forderungen die angelaufenen Inkassokosten lt. Punkt 4. bzw. gemäß Verordnung laut
Bundesgesetzblatt 141/1996, § 2., Abs. 4b zu ersetzen. Bei Auftragsstorno innerhalb von zwei
Wochen nach Übergabe zum Inkasso werden dem Auftraggeber keine Kosten berechnet.
8.) Das Inkassobüro ist ermächtigt, Zahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen abzuschließen.
Für eintretende Verjährung wird keine Haftung übernommen.
9.) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Als Gerichtsstand wird das für 4910 Ried im Innkreis zuständige Gericht vereinbart.
10.) Ausgeklagte, verjährte und ausgebuchte Forderungen:
Bei Aufträgen über bereits geklagte oder verjährte Forderungen sowie bei Weiterbearbeitung der
vom Inkassobüro als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen wird an den
Auftraggeber eine Provision von 30% von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden
Geldern (auch von Zahlungen laut Punkt 5.) berechnet.